Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 170
§ 170 – Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungsträger
Soweit das Arbeitsentgelt bereits in dem Lohnnachweis für einen anderen Unfallversicherungsträger enthalten ist und die Beiträge, die auf dieses Arbeitsentgelt entfallen, an diesen Unfallversicherungsträger gezahlt sind, besteht bis zur Höhe der gezahlten Beiträge ein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen nicht. Die Unfallversicherungsträger stellen untereinander fest, wem der gezahlte Beitrag zusteht.
Kurz erklärt
- Wenn das Arbeitsentgelt bereits in einem Lohnnachweis für einen anderen Unfallversicherungsträger enthalten ist, gilt das.
- Die Beiträge, die auf dieses Arbeitsentgelt entfallen, müssen an den anderen Unfallversicherungsträger gezahlt sein.
- Bis zur Höhe der gezahlten Beiträge besteht kein Anspruch auf zusätzliche Zahlungen.
- Die Unfallversicherungsträger klären untereinander, wem die gezahlten Beiträge zustehen.
- Es gibt also keine doppelte Zahlung für dasselbe Arbeitsentgelt.